Satzung

(lt. Beschluss vom 17.09.2022)

§1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen "Berufsverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Nordrhein-Westfalen". Der Verband hat seinen Sitz am Wohnort des/r jeweiligen 1. Vorsitzenden. Der Verband wurde am 20. Januar 1996 mit dem Namen „Berufsfachverband der Gebärdensprach­dolmetschenden Nordrhein-Westfalen“ gegründet und am 06.02.2010 umbenannt in „Berufsverband der Gebärdensprach­dolmetscherInnen Nordrhein-Westfalen“.

§2 Geschäftsordnung

Die Ausgestaltung der Satzung ist in der Geschäftsordnung des Berufsverbandes der Gebärdensprach­dolmetscherInnen Nordrhein-Westfalen geregelt. Über Änderungen der Geschäftsordnung wird auf Antrag in der Mitgliederversammlung entschieden. Anträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung eingereicht werden.

§3 Zweck und Aufgaben des Verbandes

Zweck des Verbandes ist die Vertretung der berufsständischen Interessen seiner ordentlichen Mitglieder auf NRW-Landesebene und bei Bedarf auf Bundesebene. Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

Aufgaben des Verbandes:

  • regelmäßiger Informationsaustausch
  • Förderung von Fortbildung
  • Qualitätssicherung und Förderung des Qualitätsbewusstseins
  • Öffentlichkeitsarbeit

Der Verband ist offen für eine Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Vereinen. Der Verband hat die Möglichkeit externe Gutachter zu beauftragen oder juristischen Beistand einzuholen. Diese vom Verband beauftragten kostenpflichtigen Gutachten oder Informationen dürfen nur für verbandsinterne Zwecke genutzt werden.

§4 Mitgliedschaft

Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Beitrittsantrags und einem anschließenden Informationsgespräch.

(1) Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft

  • Gebärdensprachdolmetscher*innen mit anerkanntem Abschluss gemäß der Geschäftsordnung
  • Anerkennung der Satzung des Berufsverbandes
  • Anerkennung der Berufs- und Ehrenordnung (BEO) gemäß der Geschäftsordnung
  • Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen gemäß der Geschäftsordnung
  • Verpflichtung zur Teilnahme am Informationsgespräch innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft


(2) Formen der Mitgliedschaft
    a) ordentliche Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft im Berufsverband der Gebärdensprach­dolmetscherInnen Nordrhein-Westfalen vollständig erfüllt. Ordentliche Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht. Nach der Geschäftsordnung ist die Übertragung einer einzelnen Stimme möglich. Jedes Mitglied darf nur eine Stimme übertragen bekommen und stimmt mit dieser Stimme jede Abstimmung ab!
    b) außerordentliche Mitgliedschaft:
Außerordentliche Mitglieder sind all jene Personen, die nicht die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
    c) ruhende Mitgliedschaft:
Auf Antrag kann eine Mitgliedschaft ruhen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verband erlischt durch:

    a) freiwilligen Austritt:
Ein freiwilliger Austritt aus dem Verband ist dem Vorstand bis zum 30.09. (Poststempel) des laufenden Kalenderjahres per Post an die Anschrift des/der 1. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet am 31.12. des laufenden Jahres. Ein Austritt befreit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung für
das laufende Kalenderjahr.

    b) Ausschluss:
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband veranlassen, wenn dieses Mitglied nicht innerhalb von 30 Tagen nach der 1. Mahnung die jeweils ausstehenden Mitgliedsbeiträge entrichtet hat.

Bei einem Verstoß gegen die Fortbildungsvereinbarung (näheres geregelt in der Geschäftsordnung) wird das Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen.

Bei einem Verstoß gegen die Berufs- und Ehrenordnung kann ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Vorstand informiert das Mitglied schriftlich über den drohenden Ausschluss und lädt das Mitglied zu einem Klärungstermin innerhalb von sechs Wochen ein. Auf Grundlage dieser Anhörung entscheidet der Vorstand, ob auf der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitglieds entschieden wird. Kommt es zur Entscheidung auf der Mitgliederversammlung, erhält das Mitglied die Gelegenheit, sich vor den gesamten Mitgliedern zu erklären. Bei der Abstimmung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Nimmt das Mitglied die Einladung zum Klärungstermin nicht wahr, wird auf der nächsten vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung über den Ausschluss entschieden.

Neumitglieder, die innerhalb ihres ersten Jahres der Mitgliedschaft ohne Kommunikation mit dem Vorstand nicht am Informationsgespräch teilnehmen, werden aus dem Verband ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. In der Begrüßungsmail für Neumitglieder wird auf diese Konsequenz hingewiesen. Das Informationsgespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen und soll die Neumitglieder über ihre Rechte und Pflichten informieren. Eine Wiederaufnahme in den Verband kann nach Teilnahme an einer Mitgliederversammlung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgen.

    c) Tod des Mitglieds.

§6 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der per Lastschriftverfahren im laufenden Kalenderjahr eingezogen wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist der Gebührenordnung zu entnehmen.

§7 Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von einem Vorstandsmitglied schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung findet als Präsenzveranstaltung oder virtuell statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
  • Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  • Aktives Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung haben alle anwesenden ordentlichen Mitglieder im Sinne des §4 Mitgliedschaft (2) a). Eine Stimmübertragung ist möglich. Auch ein Mitglied, das nicht auf der Mitgliederversammlung anwesend ist, kann nach Absprache mit diesem in ein Amt gewählt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  • Die ordentlichen Mitglieder einer Mitgliederversammlung wählen den Vorstand.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Kassenprüfers entgegen und entlastet den geschäftsführenden Vorstand. Sie wählt zwei Kassenprüfer. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  • In einer Einladung angekündigte Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zuzüglich der übertragenen Stimmen. Alles Weitere wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  • Über die Mitgliederversammlung und die hierbei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen.

§9 Vorstand

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand erledigt alle berufsrelevanten Angelegenheiten im Sinne seiner Mitglieder.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) geschäftsführender Vorstand /mindestens BGB Vorstand:
1. Vorsitzende*r
2. Vorsitzende*r
3. Kassierer*in

Ist der/die 1. Vorsitzende verhindert, wird er/sie durch den/die 2. Vorsitzende/n vertreten.

b) erweiterter Vorstand:
Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal sechs Referaten. Jedes Referat wird von bis zu zwei Personen geleitet. Eine Person kann maximal ein Referat leiten.

Ein*e zu bestimmende*r Referatsleiter*in übernimmt die Vertretung für den/die Kassierer*in.
Bei Austritt, Niederlegung des Amtes, Ausschluss oder Tod eines/einer Referatsleiters*in wird das Amt bei Bedarf neu besetzt. Erfolgt keine neue Besetzung, werden dessen/deren Aufgaben innerhalb des Gesamtvorstandes neu verteilt.

Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger Kontrolle ihrer Tätigkeiten. Die Beschlüsse innerhalb des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt nach Ablauf seine Amtszeit weiterhin im Amt bis eine erfolgreiche Neuwahl stattgefunden hat. Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist jedoch jederzeit durch Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung oder gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied möglich.

§10 Kassenwesen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Dem/der Kassierer*in obliegt die gesamte Verwaltung der Kasse. Er/sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen. Die Kasse wird jährlich durch zwei Kassenprüfer*innen geprüft.

Die Kassenprüfer*innen haben der Mitgliederversammlung über die Prüfung zu berichten und können die Entlastung der Kassenverwaltung beantragen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

§11 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Berufsverbandes der Gebärdensprach­dolmetscherInnen NRW kann nur in einer Mitgliederversammlung vollzogen werden, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist.

Auf dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 50 % aller Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss ist eine ¾- Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Berufsverbandes der Gebärdensprach­dolmetscherInnen NRW wird das Vermögen nach Begleichung aller Gläubigerforderungen an einen Folgeverband (mit ähnlichen Verbandszielen) gezahlt. Sollte es keinen Folgeverband geben, kann mit Abstimmung der letzten MV entschieden werden, ob ein anderer Verband das Vermögen erhält, oder das Vermögen nach Begleichung aller Gläubigerforderungen anteilig an alle Mitglieder – die zum Zeitpunkt der Auflösung noch ordentliches Mitglied sind - wie folgt zurückgeführt werden soll:

Beispielrechnung:
Verbleibendes Vermögen nach Begleichung der Gläubigerforderungen: 10.000 €
Mitglied A – 10 Jahre ordentliches Mitglied
Mitglied B – 5 Jahre ordentliches Mitglied
Mitglied C – 5 Jahre ordentliches Mitglied
Mitglied D – 20 Jahre ordentliches Mitglied
10.000 €: 40 Jahre = 250 € pro Mitgliedsjahr
Mitglied A – 10 x 250 € = 2500 €
Mitglied B – 5 x 250 € = 1250 €
Mitglied C – 5 x 250 € = 1250 €
Mitglied D – 20 x 250 € = 5000 €